Inhalt

Antrag auf



Zur Umsetzung des Anspruches sowie zur Erstellung der Kostenbeitragsbescheide benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

Weitere Angaben
Für welche Kinder in Ihrer Familie bestehen Ansprüche auf Kindergeld und in welcher Einrichtung werden diese betreut?
Bitte folgende Daten eingeben: Vor- und Zuname des Kindes, Geburtsdatum, Kindertageseinrichtung, Betreuungsart (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort), Betreuungsstunden, Anmeldung zum, Abmeldung zum, Kassenzeichen

Als Nachweis zählt:

Kopie des aktuellen Kindergeldbescheides

oder

Kopie eines Girokontoauszuges mit einer aktuellen Kindergeldzahlung


Maximal 6 MB erlaubt

Hinweise

1. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse, über die sie im Rahmen der Antragstellung Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich schriftlich bei der Stadt Aschersleben, Amt für Bildung und Sport, Markt 1, 06449 Aschersleben anzuzeigen. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können eine Bescheidänderung zur Folge haben. Unrichtige oder unvollständige Angaben sowie die Unterlassung von Änderungsanzeigen können gemäß § 263 StGB strafrechtlich verfolgt werden.

Ab 01.01.2019 gilt:­

"Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden und noch nicht die Schule besuchen, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2019 den Kostenbeitrag nicht übersteigen, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist." (§ 13 (4) KiFöG) 

2. Ab dem 01.01.2018 gilt:  

Über den § 13 Abs. 4 KiFöG hinausgehend, erlässt die Stadt Aschersleben einer Familie ab dem 3. Kind in Krippe, Kindergarten und Hort den Beitrag der Hortnutzung." (§ 6 (3) Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben vom 10.05.2018)

Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

3. Erklärung des Familienbegriffs (durch das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt): Als Familien werden sogenannte Eltern-Kind-Gemeinschaften erfasst: Damit sind Ehepaare, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Mütter und Väter gemeint, die mit ledigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Die Kinder können leibliche Kinder, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder von beiden oder von einem der beiden Elternteile sein.




(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)