Die kommunalen Satzungen sehen auf Antrag regelmäßig Befreiungstatbestände vor für
- Blindenhunde,
- ausgebildete und zugelassene Rettungs- und Diensthunde, Herdengebrauchshunde berufsmäßiger Schäfer
Die Steuer kann ermäßigt werden für
- Jagdgebrauchshunde,
- Hunde von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes,
- Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und
- Hunde, die für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen