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Datum: 11.09.2024

Allgemeinverfügung der Stadt Aschersleben über Ladenöffnungszeiten im Innenstadtbereich

Die Stadt Aschersleben gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

1. Am Sonntag, den 29. September 2024 dürfen im Stadtzentrum der Stadt Aschersleben, begrenzt durch die Straßen Hinter dem Zoll, Geschwister-Scholl-Straße, Herrenbreite, Bonifatiuskirchhof, Dr.-Wilhelm-Külz-Platz, Über dem Wasser, Apothekergraben, Badergasse, Weinberg, Zippelmarkt, An der Darre, Burgplatz und Vor dem Steintor alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 385) in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr anlässlich des Regional-, Kreativ- und Herbstmarktes „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“ geöffnet werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Gewerbetreibende, Lebensmittelmärkte oder Kaufparks, denen nach eigener Antragstellung aus besonderem Anlass eine Öffnung zu anderen Anlässen genehmigt werden kann.

2. Der § 9 des LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3334), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I, S. 246) und des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (MuSchG) (BGBl. I, S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2652) sind zu beachten.

3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Aschersleben in Kraft.

5. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Stadt Aschersleben, Ordnungsamt, Markt 1, 06449 Aschersleben Raum 3.57 während der üblichen Sprechzeiten oder im Internet unter www.aschersleben.de (amtliche Bekanntmachungen) eingesehen werden.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 des LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Aschersleben.

Der besondere Anlass ist am 29. September 2024 mit dem erstmals stattfindenden Regional-, Kreativ- und Herbstmarktes „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“ gegeben, der in der Zeit von 10.00 – 18.00 Uhr stattfinden wird.

Der Veranstaltungsbereich des durch die Aschersleber Kulturanstalt organisierten Marktes erstreckt sich über den gesamten Holzmarkt im Zentrum von Aschersleben. Zudem wird das Angebot durch Stadtführungen, Livemusik sowie Spiel- und Bastelaktionen für Kinder ergänzt. Die Ascherslebener Kaufmannsgilde e.V. plant in diesem Zusammenhang auch die Öffnung der innerstädtischen Geschäfte im Zeitraum von 13.00 – 18.00 Uhr, um den zahlreichen Gästen der Stadt noch die Gelegenheit eines Einkaufs in der Innenstadt zu ermöglichen.

Die Aschersleber Kaufmannsgilde e.V. ist ein Zusammenschluss vieler Innenstadthändler, die gemeinsam mit der Stadt ständig an der Verbesserung der Attraktivität in der Innenstadt von Aschersleben arbeiten.

Der besondere Sachgrund, der mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen verlangt wird, ist mit dieser anlassgebenden Veranstaltung in der Ascherslebener Innenstadt, dem Regional-, Kreativ- und Herbstmarkt „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“gegeben. Sofern die Erwartungen aller Organisatoren erfüllt werden, soll diese Veranstaltung auch in zukünftigen Jahren fortgeführt und somit zur Tradition werden, um die Innenstadt dadurch mit vielen Besuchern aus nah und fern zu beleben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 14 LadSchlG ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung müsse diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – BVerwG 1 B 153/89 – Juris Rn. 3 und Urteil vom 11. November 2015 – BVerwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 24). Die werktägliche Prägung der Ladenöffnung bleibt hiernach nur dann im Hintergrund, wenn der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme ist auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, BVerwG 8 CN 2/14).

Prognose:

Die Veranstaltung „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“ beinhaltet die Festsetzung eines Marktes nach § 69 Gewerbeordnung, mit ca. 20 Ständen und zusätzlich eine Vielzahl von Veranstaltungshöhepunkten, wie Weinverkostungen, Livemusik mit verschiedenen Ascherslebener Künstlerinnen und Künstlern, Spiel- und Bastelmöglichkeiten für Kinder und Stadtführungen durch die historische Altstadt von Aschersleben.

Die Stadt Aschersleben erwartet deshalb ein hohes Aufkommen an Besuchenden, insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden. Prognostiziert wird ein Aufkommen von mindestens 500 Besuchenden allein auf dem Holzmarkt. Die Prognose stützt sich auf Angaben der Aschersleber Kulturanstalt und auf Erfahrungswerte bei ähnlichen Veranstaltungen in diesem Stadtquartier.

Die Stadt Aschersleben unterstützt diese Veranstaltung nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse aus Studien, dass sich die Innenstädte im Wandel befinden und das nicht erst seit dem Ausbruch der Pandemie. Die Innenstädte standen bereits vorher unter Druck, maßgeblich ausgelöst durch die fortschreitende Digitalisierung und ein damit einhergehendes verändertes Kaufverhalten der Kundschaft. Wenn nicht durch geeignete kulturelle Maßnahmen und damit verbundene Öffnung von Geschäften gegengewirkt wird, droht ein dauerhafter Besuchsverlust in Städten wie Aschersleben. Der schleichende Leerstand von Geschäften in der Innenstadt verschärft die Situation zusätzlich.

Die Stadt Aschersleben kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Der Regional-, Kreativ- und Herbstmarkt „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“ ist deshalb geeignet, einen Strom von Besuchenden auszulösen, der die Zahl der Besuchenden übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen würden.

Die Stadt Aschersleben wird daher den 29. September 2024 anlässlich des Regional-, Kreativ- und Herbstmarktes „Weindorf Aschersleben/Jahrgang´24“ als verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 – 18:00 Uhr freigeben.

Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereiches unter Ziffer 1 gegeben und berücksichtigt die Läden ausschließlich im Altstadtkern. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt. Dem Versorgungsinteresse der Besuchenden entsprechend wurden einzelne Sortimente von der Ladenöffnung ausgenommen.

Zudem wurde die zulässige Höchstzahl an erlaubten Sonntagsöffnungen noch nicht erreicht.

Bisher wurden keine Sonntagsöffnungen im Jahr 2024 erlaubt.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet.

Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da insbesondere in der Innenstadt in Verbindung mit der benannten Veranstaltung mit einem besonders hohen Besucheraufkommen zu rechnen ist. Diesen Besuchenden muss die Möglichkeit gegeben werden, sich neben typischen Geschenken mit allen Waren des Ge- und Verbrauchs über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Es besteht also ein regionales Versorgungsinteresse, das nur durch eine Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten befriedigt werden kann und somit eine Erweiterung der Ladenöffnungszeiten in diesem Bereich rechtfertigt.

Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraumes zur beabsichtigten Sonntagsöffnung würde im Falle eines Widerspruches nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein.

Auch das Interesse der Gewerbetreibenden an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers/in an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen unabdingbar. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus.

Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt.

Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Es ist den Gewerbetreibenden daher nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Aschersleben, Markt 1, 06449 Aschersleben eingelegt werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203, 39104 Magdeburg, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Amme

Oberbürgermeister