Inhalt

Gesundheitsamt informiert, was bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu beachten ist

Mitteilung des Salzlandkreises: Ein neuer Erlass zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bringt bei der einrichtungsbezogenen Impflicht hinsichtlich des Impfschutznachweises gegen das Coronavirus Veränderungen mit sich. Auf die Neuregelungen weist das Gesundheitsamt des Salzlandkreises hin.

Ab 1. Oktober gilt als vollständig geimpft, wer drei Einzelimpfungen oder zwei Einzelimpfungen und eine der in Paragraf 22a Abs. 1 Satz 3 des IfSG genannten Voraussetzungen - positiver Antikörpernachweis oder Testnachweis entsprechend der Maßgaben - vorweisen kann.

Für Personal, das schon vor dem 1. Oktober in den Einrichtungen oder Unternehmen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, tätig war, ergeben sich durch die Neuregelung jedoch keine Änderungen. Sofern die vollständigen Impfnachweise nach dem 16. März 2022 dem Arbeitgeber vorgelegt wurden, ist keine erneute Meldung durch die Arbeitgeber an die Gesundheitsämter erforderlich.

Voraussetzung ist dabei nicht die bloße Betriebszugehörigkeit, sondern eine tatsächlich ausgeübte und praktizierte Tätigkeit. Auch darauf möchte das Gesundheitsamt hinweisen. Das heißt: Personal, das in der Zeit vom 16. März bis 30. September durch besondere Umstände vorübergehend dort nicht tätig war, hat dann mit Wiederaufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Impfnachweis vorzulegen. Solche besonderen Umstände könnten beispielsweise eine Elternzeit, Freistellung wegen einer Pflegezeit, ein Sonderurlaub, Beschäftigungsverbot, eine Erkrankung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehender Erwerbsminderung sein.

Alle Personen, die mit oder nach dem 1. Oktober 2022 erstmals in einer Einrichtung oder einem Unternehmen mit entsprechender Impfpflicht tätig werden wollen, dürfen das nur, wenn sie den erforderlichen, vollständigen Impfschutz nachweisen.

13.09.2022