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Erhaltungssatzung

Mit Erhaltungssatzungen sollen die Eigenarten der Gebiete aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt sowie die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden. In den Gebieten bedarf der Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Erhaltungssatzung "Innenstadt"

Die Erhaltungssatzung trat mit Bekanntmachung im Juni 1993 in Kraft.

Die Stadt Aschersleben hat, um das Konzept der erhaltenden Stadterneuerung zu verfolgen, das Erhaltungssatzungsgebiet festgelegt. Zu dieser Zeit wurde das Gebiet als erhaltenswert, jedoch in seiner städtebaulichen Funktion beeinträchtigt und substanzschwach charakterisiert. Ziele dieser Satzung waren u.a. die Promenadenringgestaltung, die Freiflächengestaltung, die Fassadengestaltung sowie die Sicherungen und Modernisierungen an Gebäuden.

Im gesamten Gebiet bedarf es für sämtliche Eingriffe in das Bild der Stadt einer Genehmigung. Sollte eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein, so wird diese durch den Landkreis im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.

Erhaltungssatzung "Gartenstadt Johannishof"

Die Erhaltungssatzung trat mit Bekanntmachung am 25.07.2015.

Nach Aussagen des Architekturkritikers und Journalisten Dr. Günter Kowa zählt die Gartenstadtsiedlung Johannishof des frühen 20. Jahrhunderts zum „Kernbestand des bauhistorischen Erbes im Land der Moderne“.

Die vom Stadtbaurat und Architekten Dr. Hans Heckner entworfenen Ein- und Mehrfamilienhäuser zeichnen sich unter anderem durch die Verbindung mit gemauerten Rundbögen und Stallgebäuden aus. Diese Struktur sollte in Verbindung mit den kleinen Gärten der Selbstversorgung der Bewohner dienen.

Um die Kubatur und das einheitliche Fassadenbild mit malerischer Wirkung, sowie den Eindruck der Geschlossenheit zu bewahren, wurde das Gebiet als Erhaltungsgebiet ausgewiesen. Somit sind sämtliche Eingriffe in das Bild der Gartenstadt genehmigen zu lassen.