Siebente Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung
Der Städte- und Gemeindebund teilt mit: Die Landesregierung hat am 20.09.2022 beschlossen, die 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um eine weitere Woche zu verlängern. Die in der Verordnung festgelegten Regelungen gelten nun bis zum 30.09.2022.
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 23.09.2022 in Kraft. Mit der Verlängerung der aktuellen Verordnung bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie z. B. Masken- oder Testpflichten zu treffen. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes wird es zum 01.10.2022 eine neue Eindämmungsverordnung geben.
Bundesweit gilt ab dem 01.10.2022 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.