- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
 
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
 
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
 
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
 
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.