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Sachsen-Anhalt erreicht beim Bund Erleichterungen bei der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) erinnert an verpflichtende Rückmeldung zur Corona-Soforthilfe bis spätestens 30. September 2025

Im Juni 2025 hatte die IB die Zahlungsaufforderung für etwaige Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen vorläufig ausgesetzt, um mit dem Bund über Erleichterungen im Rückzahlungsverfahren zu verhandeln. Das Ziel des Landes, für klare und faire Bedingungen zu sorgen, wurde erreicht. Die getroffenen Vereinbarungen eröffnen Spielräume, um auf wirtschaftliche Problemsituationen von Unternehmen angemessen reagieren zu können.

Eine wesentliche Erleichterung besteht darin, dass etwaige Rückzahlungen in Raten mit einer Dauer von bis zu 72 Monaten vorgenommen werden können. Für die Ratenzahlungen fallen keine Zinsen an.

Eine weitere Erleichterung ist eine zusätzliche Härtefallregelung. Die Härtefallregelung sieht abhängig von der Unternehmensgröße einen Abschluss des Verfahrens ohne jegliche Rückzahlung vor, wenn Einkommensgrenzen (z.B. jährliche Gesamteinkünfte von 35.000 EUR bei Selbständigen) unterschritten werden und kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

IB-Vorstand Marc Melzer: „Niemand soll aufgrund von Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe nachträglich in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Im Rahmen der zwischen Land und Bund vereinbarten Möglichkeiten setzen wir auf zeitliche Flexibilität und Rückzahlungserleichterungen.“ 

Unberührt von den erreichten Erleichterungen bleibt aber das bisherige vom Bund vorgegebene Verfahren weiterhin gültig. Dies umfasst auch die Festlegung, dass ein Unternehmerlohn nicht berücksichtigt werden kann. Bundeseinheitliche Vorgaben und die notwendige Gleichbehandlung aller Bundesländer sind dafür ausschlaggebend.

Die FAQs zu den Erleichterungen sowie Härtefallregelungen mit allen Details sind auf der Internetseite der IB aufgeführt. HIER

Hinweis: Die Rückmeldung zur Corona-Soforthilfe muss bis spätestens 30. September 2025 erfolgen. Diese Rückmeldung ist verpflichtend und Voraussetzung dafür, dass Sie eventuell bestehende Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Wenn keine Rückmeldung erfolgt, führt dies automatisch zum vollständigen Widerruf der Soforthilfe.

Bereits abgeschlossene Verfahren werden dadurch nicht beeinflusst. Auch andere Corona-Hilfen sind davon nicht betroffen: Für diese gelten bereits seit Beginn erleichterte Rückzahlungsbedingungen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in den jeweiligen Schlussbescheiden.

Text: IB Sachsen-Anhalt

16.09.2025