Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Wahlvorstände der Stadt Aschersleben anlässlich der Wahl des Landtages
Am 06. September 2026 findet die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt statt.
Gemäß §§ 11, 26 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) vom 18. 02. 2010 in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 der Landeswahlordnung (LWO) vom 27. 05. 2015 (GVBl. LSA S. 200) in der zur Zeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird.
Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem sowie zwei bis sechs Beisitzern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligem Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Hiermit werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 LWO aufgefordert, der Stadt Aschersleben bis zum 15. 05. 2026 Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände zur Landtagswahl vorzuschlagen.
Diese Bekanntmachung ergeht unter dem Hinweis auf die Vorschriften der § 48 LWG und § 49 LWG.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 48 Abs. 2 LWG Wahlbewerber ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Weiterhin wird auf § 49 LWG bezüglich der Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt verwiesen.
Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes richtet sich nach § 49 LWG. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
Aschersleben, den 09. 04. 2026
i. A. Schneider
Stadt Aschersleben