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Aufforderung zur Vergabe von Wahlvorständen

Oberbürgermeisterwahl 2022

der Stadt Aschersleben

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen

für die Wahlvorstände gemäß § 12 KWG LSA

i. V. m. § 6 KWO LSA

Am 08. 05. 2022 findet die Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Aschersleben statt.

Am 22. 05. 2022 findet eine eventuelle Stichwahl statt.

Gemäß § 12 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) in der zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. § 6 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 54) in der zur Zeit gültigen Fassung weise ich darauf hin, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird.

Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem sowie zwei bis acht Beisitzern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

Vor der Berufung setze ich zunächst die Anzahl der Beisitzer für jeden Wahlvorstand auf fünf fest.

Hiermit fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum 07. 03. 2022 Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände zur Kommunalwahl vorzuschlagen.

Diese Bekanntmachung ergeht unter dem Hinweis auf die Vorschriften des § 13 Absatz 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1 a und § 10 Abs. 1 a KWG LSA.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

Weiterhin verweise ich auf § 13 Abs. 3 KWG LSA bezüglich der Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt.

Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 13 Abs. 3 KWG LSA i. V. m. § 31 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

1.      die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.      die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3.      Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.      Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.      Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6.      Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

7.      Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Entsprechende Vorschläge sind zu richten an

                        Stadt Aschersleben,

                        z. H. Gemeindewahlleiter Herr Ralf Schneider,

                        Markt 1,

                        06449 Aschersleben.

Aschersleben, den 17. 01. 2022

gez. Schneider

Gemeindewahlleiter