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Datum: 25.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Aschersleben über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 09. 06. 2024

1.    Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Kreistag des Salzlandkreises sowie für die Wahlen zum Stadtrat bzw. zu den Ortschaftsräten der Ortschaften der Stadt Aschersleben für die Wahlbezirke der Stadt Aschersleben kann werktags in der Zeit vom 20. 05. 2024 bis 24. 05. 2024 während der Dienststunden, Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch 09:00 – 15:00 Uhr, Donnerstag 09:00 – 18:00 Uhr sowie Freitag 09:00 – 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Aschersleben, Ratssaal, Markt 1, 06449 Aschersleben, durch jeden Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis zu seiner Person eingetragenen Daten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Ein Recht zur Überprüfung besteht nach § 18 Abs. 2 a Satz 2 KWG LSA nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Frist für die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, spätestens bis zum Freitag, den 24. 05. 2024, 15:00 Uhr, bei der Stadt Aschersleben, Markt 1, 06449 Aschersleben, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift persönlich oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 24. 05. 2024, 15:00 Uhr, ist ein Antrag nicht mehr zulässig.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. 05. 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4.    Der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)      wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt;

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

5.3. Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. 06. 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadt Aschersleben, Rathaus, Zimmer 1.2, Markt 1, 06449 Aschersleben, schriftlich oder mündlich beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 47 KWO LSA gilt entsprechend.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchstaben a und b angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, bei derStadt Aschersleben, Markt 1, 06449 Aschersleben, stellen.

Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Bei verbundenen Wahlen gilt der Antrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.

6.    Der Wahlberechtigte erhält mit dem Wahlschein zugleich:

-     für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel des Wahlbereiches,

-     den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,

-     den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbereich, falls mehrere bestehen sowie dem Vermerk „Wahlbrief“ versehenen hellblauen Wahlbriefumschlag,

-     ein Merkblatt zur Briefwahl.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Stadt Aschersleben vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

7.    Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, kann er die Briefwahl an Ort und Stelle im Rathaus der Stadt Aschersleben ausüben.

8.    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die angegebene Anschrift abgeben oder absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Aschersleben, den 12. 04. 2024

Amme

Oberbürgermeister